SATZUNG

    Deutsche Gesellschaft minimalinvasiver Medizin für Ästhetik und Schmerz DGMAS e.V.

    § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

    Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft minimalinvasiver Medizin für Ästhetik und Schmerz DGMAS

    Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung führt der Verein zu seinem Namen den Zusatz e.V.

    Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 2 Zweck des Vereins

    Der Zweck des Vereins besteht in der Aus- und Weiterbildung in Deutschland im Bereich der minimal invasiven ästhetischen Medizin.

    Der Zweck des Vereins besteht der Möglichkeit des fachlichen Austauschs in Form von regionalen Arbeitsgruppen,  einer Jahrestagung, sowie fachgebundene Webinaren und einer Hotline.

    Zur Erfüllung des Vereinszwecks betreibt der Verein ein Fortbildungsangebot für Angehörige des aus dem medizinischen Beruf, wie Ärzte, Heilpraktiker, Zahnärzte.

    § 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

    Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch den Grund oder der Höhe nach unangemessene Vergütungen begünstigen.

    § 4 Mitgliedschaft

    Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag auf dem vom Verein aufgelegten Antragsvordruck, dem ein Exemplar der gültigen Satzung beizufügen ist.

    Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die ihm ausgehändigte Satzung an. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

    Über die Aufnahme eines Bewerbers entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.

    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

    Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.

    Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Das Mitglied kann binnen 2 Wochen nach dem Zugang des Beschlusses durch schriftlichen Antrag beim Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat in diesem Falle innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluss endgültig durch Mehrheitsbeschluss entscheidet.

    § 5 Mitgliedsbeiträge

    Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

    Der Jahresbeitrag ist innerhalb des 1. Quartals eines Kalenderjahres zu entrichten.

    § 6 Organe des Vereins

    Der Vorstand.

    Die Mitgliederversammlung.

    § 7 Vorstand

    Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern – dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister.

    Der Vorstand gem. § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Schatzmeister und dem Schriftführer vertreten den Verein einzeln. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

    Die Amtszeit des Vorstands beträgt fünf Jahre.

    Der erste Vorstand wird durch die Gründungsmitglieder gewählt.

    Der Vorstand erhält für die Geschäftsführung ein angemessenes Gehalt.

    Das Amt eines Vorstandsmitglieds erlischt durch Tod, Ablauf der Wahlperiode, Niederlegung der Vorstandstätigkeit oder Ausscheiden aus dem Verein; in diesen Fällen ist eine Neuwahl vorzunehmen.

    § 8 Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in den ersten sechs Monaten jeden Jahres unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich durch einfachen Brief bzw. per Email, sofern die Emailadresse bekannt ist, unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung des Einladungsschreibens an die letzte beim Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes.
    Jedes Mitglied kann bis spätestens zehn Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Vorstand maßgebend.
    Sofern Anträge vorliegen hat der Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

    Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe dieses schriftlich verlangen (außerordentliche Mitgliederversammlung).

    Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung den Jahresbericht zu erstatten, sowie die Jahresrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung muss mit dem Prüfungsvermerk des von der Mitgliederversammlung bestellten Prüfers versehen sein.

    Die Mitgliederversammlung beschließt über die
    a) Wahl der Vorstandsmitglieder
    b) Genehmigung der Jahresrechnung
    c) Entlastung des Vorstands
    d) Berufung von Mitgliedern des Beirats
    e) Änderung der Satzung
    f) Bestellung des Prüfers für das Finanz- und Rechnungswesen
    g) Ausschluss von Mitgliedern
    h) Auflösung des Vereins

    Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Es werden nur Ja- und Nein-Stimmen gezählt; Enthaltungen bleiben außer Betracht und zählen nicht.
    Die Abstimmung erfolgt – soweit auf Antrag nichts anderes beschlossen wird – offen durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

    Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

    Für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

    Der Vereinszweck kann nur mit den Stimmen aller Mitglieder geändert werden. Die Zustimmung der nicht in der Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Bei Beanstandungen des Vereinsregisters hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit, kann der Vorstand durch einen entsprechenden einstimmigen Beschluss Abhilfe schaffen.

    Über die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

    § 9 Auflösung des Vereins

    Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

    Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Pferdegnadenhof "Gut Kaltenberg"  e.V. zu. Der Begünstigte hat das ihm zufallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

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